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Kurtze juristische Betrachtung von der Verjährung in peinlichen Fällen. Darinnen gezeiget wird, was in denen gemeinen Rechten, Sächsischen und einigen andern Landes-Ordnungen wegen Verjährung der Laster verordnet, und in Praxi angenommen wordne.
Kurtze juristische Betrachtung von der Verjährung in peinlichen Fällen. Darinnen gezeiget wird, was in denen gemeinen Rechten, Sächsischen und einigen andern Landes-Ordnungen wegen Verjährung der Laster verordnet, und in Praxi angenommen wordne. Kurtze juristische Betrachtung von der Verjährung in peinlichen Fällen. Darinnen gezeiget wird, was in denen gemeinen Rechten, Sächsischen und einigen andern Landes-Ordnungen wegen Verjährung der Laster verordnet, und in Praxi angenommen wordne. Kurtze juristische Betrachtung von der Verjährung in peinlichen Fällen. Darinnen gezeiget wird, was in denen gemeinen Rechten, Sächsischen und einigen andern Landes-Ordnungen wegen Verjährung der Laster verordnet, und in Praxi angenommen wordne. Kurtze juristische Betrachtung von der Verjährung in peinlichen Fällen. Darinnen gezeiget wird, was in denen gemeinen Rechten, Sächsischen und einigen andern Landes-Ordnungen wegen Verjährung der Laster verordnet, und in Praxi angenommen wordne. Kurtze juristische Betrachtung von der Verjährung in peinlichen Fällen. Darinnen gezeiget wird, was in denen gemeinen Rechten, Sächsischen und einigen andern Landes-Ordnungen wegen Verjährung der Laster verordnet, und in Praxi angenommen wordne. Kurtze juristische Betrachtung von der Verjährung in peinlichen Fällen. Darinnen gezeiget wird, was in denen gemeinen Rechten, Sächsischen und einigen andern Landes-Ordnungen wegen Verjährung der Laster verordnet, und in Praxi angenommen wordne. Kurtze juristische Betrachtung von der Verjährung in peinlichen Fällen. Darinnen gezeiget wird, was in denen gemeinen Rechten, Sächsischen und einigen andern Landes-Ordnungen wegen Verjährung der Laster verordnet, und in Praxi angenommen wordne. Kurtze juristische Betrachtung von der Verjährung in peinlichen Fällen. Darinnen gezeiget wird, was in denen gemeinen Rechten, Sächsischen und einigen andern Landes-Ordnungen wegen Verjährung der Laster verordnet, und in Praxi angenommen wordne.

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Preis: 480,00 EUR
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Engau, Johannes Rudolph: Kurtze juristische Betrachtung von der Verjährung in peinlichen Fällen. Darinnen gezeiget wird, was in denen gemeinen Rechten, Sächsischen und einigen andern Landes-Ordnungen wegen Verjährung der Laster verordnet, und in Praxi angenommen wordne.

Auflage

Jena, Johann Rudolph Crökers seel. Erben, 1737.

Mit angebunden: Johann Hieronymus Hermann: Kurtzer Unterricht von den verschiedenen Zeiten der Verjährungen, welche sowohl bey den Sachen, als Gerechtigkeiten und Klagen zu observiren vorkommen. Andere und vermehrte Auflage, Jena, Johann Rudolph Crökers seel. Erben, 1737. Zwei sehr seltene Abhandlungen zur Verjährung von Straftaten im frühen 18. Jahrhundert, insbesondere bei Kapitalverbrechen. Beide Bände mit Reister im Anhang. Das Register Engaus nennt unter anderem Blutschande, Diebstahl, Duelle, Ehebruch, Entführung, Fleisches-Sünden, Gotteslästerung, Hexerey, Hurerey, Ketzerey, Kirchenraub, Majestäts-Beleidigung, Mord-Brand, Mordthaten, Totsclag, Vater-Mord als Deliktsarten. Der Rechtswissenschaftler Johann Rudolph Engau (1708 – 1755) lehrte von 1740 an als Professor an der Universität Jena; der Jurist Johann Rudolph Engau gab unter anderem das „Allgemeines Teutsch-Juristisches Lexicon“ (1739) heraus.

Exemplar

100 S., 6 Bl. Etwas neuerer brauner Ganzlederband mit blindgeprägtem Rückentitel, blindgeprägter Deckelornamentik, dreiseitigem Grünschnitt und farbig illustrierten Vorsätzen.

Sehr gutes, nahezu tadelloses Exemplar des rechtshistorisch aufschlußreichen Bandes, der eine sonst kaum abgehandelte Rechtsmaterie zum Gegenstand hat; Seiten sauber und nahezu fleckenfrei.

Sachgebiet Recht
SB-25917

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