Zone 1 (Deutschland) | 6,00 € |
Zone 2 (EU) | 16,00 € |
Zone 3 (Restl. Europa) | 27,00 € |
Zone 4 (Weltregion 1) | 37,00 € |
Zone 5 (Restl. Welt) | 46,00 € |
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Tübingen, Jacob Friedrich Heerbrandt, 1778 – 1779.
Neben seinen vielbändigen Arbeiten zum „Teutschen Staatsrecht“ (erschienen in 50 Teilen von 1737 – 1754) sowie zum „Neuen teutschen Staatsrecht (20 Teile, 1766 – 1775) können die „Beyträge“ zum Völkerrecht in Kriegs- und Friedenszeiten als eines der Hauptwerke des bedeutenden Stuttgarter Staatsrechtlers Johann Jacob Moser (1701 – 1785) gelten, in denen sich dieser mit den europäischen Rechtsgrundlagen des Zusammenlebens der Völker im Friedens- wie im Kriegsfalle beschäftigte. Bereits im Alter von 18 Jahren zum außerordentlichen Professor an seiner Almer Mater, der Universität Tübingen berufen, erlangte Moser 1736 eine ordentliche Professur an der Universität Frankfurt an der Oder, seinerzeit zweitgrößte preußische Universität nach Halle. Als rechtsberatender Landschaftskonsolent der württembergischen Landstände – eine Stellung, die er seit 1751 innehatte – geriet Moser während des Siebenjährigen Krieges in einen Verfassungskonflikt mit Herzog Carl Eugen von Württemberg, dem Moser die Abstellung von Truppen verweigerte – eine Haltung, die ihm eine fünfjährige Festungshaft bescherte. Moser, der insgesamt mehr als 500 Schriften juristischen und theologischen Inhalts verfaßte, gilt als Begründer des modernen deutschen Staatsrechtes sowie der Völkerrechtslehre, die er nicht aus naturrechtlichen Normen, sondern aus der Praxis der zwischenstaatlichen Beziehungen ableitete. Die hier vorliegenden Teile zwei in drei zu folgenden Themen: Zweyter Theil: Vom Ceremoniel (550 S., 2 Bl.) Vierter Theil: Von Gesandtschaften (1 Bl., 564 S., 6 Bl.) Beide Bände mit Register im Anhang.
Original-Pbde. mit goldgeprägtem Rückentitel und dreiseitigem Rotschnitt. Mit mehreren gestochenen Kapitelvignetten im Text.
Deckelpapier stellenweise leicht berieben. Sonst beide Bände in sehr gutem, frischem Zustand. Seiten sauber und nahezu fleckenfrei. In toto sehr gutes Teilexemplar dieses bedeutenden Frühwerkes zum Völkerrecht.