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Königs Christians Des Fünften Dänsches Gesetz. Aus dem Dänschen ins Teutsche übersetzet. Worbey die Gleichstellen / und einige Oerter / die Verwandtniß mit einander haben. So woll aus dem Gesetze / als auch denen Königlichen Verordnungen / die nach Verkündigung dieses Gesetzbuchs von A. 1683 bis A. 1698 heraus gegeben worden / am Rande mit angeführet seyn.
Königs Christians Des Fünften Dänsches Gesetz. Aus dem Dänschen ins Teutsche übersetzet. Worbey die Gleichstellen / und einige Oerter / die Verwandtniß mit einander haben. So woll aus dem Gesetze / als auch denen Königlichen Verordnungen / die nach Verkündigung dieses Gesetzbuchs von A. 1683 bis A. 1698 heraus gegeben worden / am Rande mit angeführet seyn. Königs Christians Des Fünften Dänsches Gesetz. Aus dem Dänschen ins Teutsche übersetzet. Worbey die Gleichstellen / und einige Oerter / die Verwandtniß mit einander haben. So woll aus dem Gesetze / als auch denen Königlichen Verordnungen / die nach Verkündigung dieses Gesetzbuchs von A. 1683 bis A. 1698 heraus gegeben worden / am Rande mit angeführet seyn. Königs Christians Des Fünften Dänsches Gesetz. Aus dem Dänschen ins Teutsche übersetzet. Worbey die Gleichstellen / und einige Oerter / die Verwandtniß mit einander haben. So woll aus dem Gesetze / als auch denen Königlichen Verordnungen / die nach Verkündigung dieses Gesetzbuchs von A. 1683 bis A. 1698 heraus gegeben worden / am Rande mit angeführet seyn. Königs Christians Des Fünften Dänsches Gesetz. Aus dem Dänschen ins Teutsche übersetzet. Worbey die Gleichstellen / und einige Oerter / die Verwandtniß mit einander haben. So woll aus dem Gesetze / als auch denen Königlichen Verordnungen / die nach Verkündigung dieses Gesetzbuchs von A. 1683 bis A. 1698 heraus gegeben worden / am Rande mit angeführet seyn. Königs Christians Des Fünften Dänsches Gesetz. Aus dem Dänschen ins Teutsche übersetzet. Worbey die Gleichstellen / und einige Oerter / die Verwandtniß mit einander haben. So woll aus dem Gesetze / als auch denen Königlichen Verordnungen / die nach Verkündigung dieses Gesetzbuchs von A. 1683 bis A. 1698 heraus gegeben worden / am Rande mit angeführet seyn.

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Königs Christians Des Fünften Dänsches Gesetz. Aus dem Dänschen ins Teutsche übersetzet. Worbey die Gleichstellen / und einige Oerter / die Verwandtniß mit einander haben. So woll aus dem Gesetze / als auch denen Königlichen Verordnungen / die nach Verkündigung dieses Gesetzbuchs von A. 1683 bis A. 1698 heraus gegeben worden / am Rande mit angeführet seyn.

Auflage

O. O., Joachim Schmedtgen, 1699.

Deutsche Fassung des von König Christian V (1646 - 1699) erlassenen Dänischen Gesetzbuchs (Danske Lov) von 1683, das die bis dahin geltenden regionalen Rechtsordnungen (Jütisches Recht, Schonisches Recht und Seeländisches Recht) ersetzte und erstmals ein einheitliches dänisches Recht konstituierte. Die Verabschiedung des Gesetzes spiegelte die Einführung des Absolutismus in Dänemark im Jahre 1660 wider. Als rechtliche Grundlagre der absoluten Herrschaft wurde zunächst 1665 die Lex Regia, das Königsgesetz, erlassen. Das Königsgesetz wurde erst 1709 veröffentlicht, das Dänische Gesetzbuch von 1683 nahm aber in seinem ersten Buch bereits Teile davon vorweg. "Das Dänische Gesetzbuch war ein Ergebnis der politischen Umwälzungen, die dem König eine zentrale Stellung einräumten und nach Rechtseinheit strebten." Für Norwegen wurde 1687 ein analoges Gesetz erlassen (vgl.: Ditlev Tamm,Werner Schubert,Jens Ulf Jørgensen [Hrsg.]: Quellen zur dänischen Rechts- und Verfassungsgeschichte (12 .- 20. Jahrhundert), Frankfurt am Main, Peter Lang, 2008, S. 20).

Exemplar

12 Bl., 104, 112, 142, 110, 84 S., 2 Bl. Brauner Ganzlederband der Zeit auf fünf Bünden mit goldgeprägtem Rückentitel, sehr reichen floralen Goldprägungen und Kantenvergoldung; dreiseitiger Rotschnitt; mehrfarbig illustrierte Vorsätze.

Unteres Kapital mit kleiner Fehlstellen; Titelblatt mit fachmännisch ausgeführter Eckreparatur; ein Blatt mit kleinem Randausriß (ohne Textverlust). Sonst sehr gutes Exemplar; Seiten bemerkenswert frisch und nahezu fleckenfrei.

Sachgebiet Recht
SB-14986

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